top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Swift Rent

by

IPCS GmbH

 

1. Mietvertrag

1. Der Mietvertrag der Fahrzeuge wird zwischen uns, der IPCS  GmbH, als Vermieter und

dem namentlich im Mietvertrag benannten Kunden als Mieter geschlossen.

2. Die IPCS GmbH hat ihren Sitz in 52146 Würselen, Adenauerstraße 20 A2.

3. Die AGB werden bei Abschluss eines Vertrages zusätzlich zum Vertrag zugelegt. Diese müssen

 mit einer Unterschrift auf dem Einzelmietvertrag bestätigt werden.

4. (Wird Online ein Mietvertrag online abgeschlossen so muss der Kunde die AGB bestätigen in

dem er ein Haken beim Feld setzt)

5. (Auf der Website www.swiftrent.de kann sind die AGB jederzeit einsehbar)

6. In den Mietvertrag wird die Preisliste einbezogen die, der Vermieter am Tag des

Vertragsschlusses vorbereitet hat.

7. (Änderungen des Mietvertrages oder der hier vorliegenden Geschäftsbedingungen bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Schriftform.)

8. Die vorliegenden AGB richten sich grundsätzlich sowohl an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB

als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Soweit sich einzelne Regelungen nicht an

Verbraucher richten, wird das in der jeweiligen Regelung festgehalten.

9. In dem vorliegenden AGB wird das generische maskulin verwendet, welches alle Personen

(d/w/m) einschließt.

 

2. Voraussetzung für den Mietvertrag

a. Mieter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, soweit sie rechts- und

geschäftsfähig sind und einen Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland haben.

b. Die natürlichen Personen haben sich mit Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.

Juristische Personen haben ihre Geschäftsführung namentlich (Vor- und Zuname) anzugeben

und ihren Firmensitz mit Adresse nachzuweisen, Postfachadressen sind nicht ausreichend.

c. Der Mieter hat die berechtigten Fahrer zu benennen und für diese in Deutschland gültige

Führerscheine vorzulegen. Führerscheinen in anderer Schrift ist eine amtlich beglaubigte

Übersetzung beizufügen: Die jeweiligen Fahrer müssen sich seit mindestens zwei Jahren im

Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis befinden und mindestens 21 Jahre alt

sein.

d. Der Vermieter behält sich vor, den Abschluss von Mietverträgen abzulehnen.

 

3. Mietpreis und -dauer

a. Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag. Es gelten die Preislisten des Vermieters am

Tage des Vertragsschlusses.

b. Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution zu erheben.

c. Die Kaution ist spätestens bei der Abholung des Fahrzeuges einzureichen.

d. Die Zahlung erfolgt bar, per Überweisung, Lastschrift, Zahl- oder Kreditkarte.

e. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.

f. Der Mieter kann während der laufenden Mietzeit eine Verlängerung des Mietzeitraums

gegen zusätzliche Zahlung beantragen. Der Vermieter wird einen solchen Antrag unter

Beachtung ihrer betrieblichen Erfordernisse und des bisherigen Verlaufs des

Mietverhältnisses prüfen, hierüber entscheiden und diese dem Mieter mitteilen. Eine

stillschweigende Verlängerung des Mietzeitraums gem. § 545 BGB findet nicht statt.

 

4. Fahrzeugübergabe

a. Der Vermieter stellt dem Mieter ein fahrtüchtiges, zugelassenes und haftpflicht versichertes

Fahrzeug zur Verfügung.

b. Bei der Abholung wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeuges

von innen und außen festgehalten wird. Die Ausstattung und die Zubehöre sowie der

aktuelle Kilometerstand werden ebenfalls festgehalten.

c. Auf Wunsch des Mieters und mit Zustimmung des Vermieters kann das Fahrzeug an einen

anderen Ort als die Niederlassungen des Vermieters zur Übergabe gebracht werden.

Verweigert der Mieter aus Gründen, die nicht dem Vermieter zuzurechnen sind, die

Übernahme des Fahrzeugs, ist der Vermieter befugt, dem Mieter die entstandenen Kosten

für die Verbringung und Rückholung gesondert in Rechnung zu stellen.

5. Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter

a. Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug nur von Fahrer führen zu lassen, die im

Mietvertrag angegeben sind. Der Führerschein muss mindestens zwei Jahre im Besitz des

Fahrers sein, was bei Vertragsschluss nachzuweisen ist.

b. Die Berechtigung, das Fahrzeug zu führen, erlischt unmittelbar, wenn während der Mietzeit

die Fahrerlaubnis entzogen wird oder behördlich untersagt wird.

c. Die Untervermietung des Fahrzeugs ist ausdrücklich untersagt und gilt als Vertragsbruch.

d. Der Mieter und die von ihm gemeldeten Fahrer haben bei Nutzung des Fahrzeuges die

jeweils geltenden gesetzlichen – insbesondere straßenverkehrsrechtlichen – Vorschriften des

Landes einzuhalten, in welchem sie das Fahrzeug führen.

e. Der Mieter und seine Beifahrer haben die Pflicht, mit dem Fahrzeug pfleglich umzugehen.

Das Rauchverbot ist zu beachten. Verschmutzungen, die den normalen Gebrauch

überstreiten, sind auf Kosten des Mieters zu beseitigen. Das Fahrzeug muss gesichert und

ordnungsgemäß abgestellt werden, wenn es nicht betrieben wird.

f. Verbraucher im Sinne des BGB §13 dürfen das Fahrzeug nicht zu gewerblichen Zwecken

nutzen. Unternehmer im Sinne des §14 BGB dürfen das Fahrzeug nur für den gewerblichen

Zweck nutzen, der auch in dem Mietvertrag festgehalten wurde.

g. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit alle erforderlichen Maßnahmen zu

ergreifen, um das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Dazu gehören

sämtliche Kosten, die während der Mietzeit für den regulären Unterhalt des Fahrzeugs

anfallen, darunter Tankkosten, Maut- und Parkgebühren. Gleiches gilt für alle Bußgelder,

beispielsweise aufgrund von Geschwindigkeitsübertretungen oder Parkverstößen, die

während der Mietzeit gegen den jeweiligen Fahrer verhängt werden. Im Falle eines Schadens

muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren.

h. Die Fahrzeuge dürfen nur in Deutschland geführt werden. Wünscht der Mieter sich eine

Auslandsfahrt, dann muss er eine schriftliche Genehmigung des Vermieters beantragen. Bei

Genehmigung des Vermieters sind abgesprochene Auslandsfahrten gestattet. Die

Genehmigung kann schon bei Vertragsschluss beantragt werden.

i. Das Fahrzeug wird ausschließlich für die übliche Nutzung im Straßenverkehr gemäß der

Straßenverkehrsordnung überlassen. Jegliche darüber hinausgehende Verwendung ist

untersagt, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

Insbesondere sind folgende Handlungen untersagt:

i. Rennen;

ii. Beteiligung an jeglichen Wettbewerben, die auf die Erzielung von

Höchstgeschwindigkeiten abzielen;

iii. Allgemein Fahrten auf Rennstrecken;

iv. ,,Offroad” - Fahrten außerhalb erschlossener Straßen ;

v. Auslandsfahrten;

vi. Fahrschul- und Testfahrten;

 

vii. Begleitetes Fahren i. S. von §§ 10 Abs. 1 Nr.5, 48 a FeV;

viii. Jegliche Nutzung, die über die zugelassene Nutzung hinausgeht, wie beispielsweise

das Überschreiten der zulässigen Personenanzahl oder des Ladegewichts laut

Fahrzeugschein;

ix. Nutzung des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen

berauschenden Substanzen (Drogen);

x. Nutzung zur Begehung von vorsätzlichen Straftaten;

xi. Tiertransporte (ausgenommen eigene Haustiere in geeigneten Transportboxen);

xii. Transport von entflammbaren und/oder gefährlichen Gütern, toxischen, und/oder

radioaktiven Produkten oder von Produkten, deren Transport gegen gesetzliche

Bestimmungen verstößt (ausgenommen Güter des täglichen Bedarfs wie z.B.

Pflegeprodukte oder Medikamente in der für den persönlichen Bedarf

notwendigen Menge);

xiii. Nutzung von Pkw, die nach der Nutzungsklasse nicht für Umzüge oder den

Transport von Gütern vorgesehen sind, die gesondert gesichert werden müssen;

xiv. Gewerbliche Nutzung gem. vorstehender Ziffer 4;

xv. Jegliche Modifikation am Fahrzeug, sowohl technisch als auch optisch.

 

6. Verhalten bei Unfall, Diebstahl und Fahrzeugschaden

a. Im Falle eines Unfalls müssen die Mieter bzw. die gemeldeten Fahrer wie folgt vorgehen:

1. Polizei rufen und sich einen Polizeibericht übergeben lassen oder ein

Aktenzeichen mitteilen lassen.

2. Alle Namen und Adressen aller Beteiligten aufnehmen. Dazu gehören auch

die Zeugen.

3. Den Europäischen Unfallbericht ausfüllen.

4. Soweit das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, absichern. Im Rahmen der

Information an den Vermieter darauf hinweisen, um ggf.

Bergungsmaßnahmen einzuleiten.

5. Lichtbild-Dokumentation des Schadens (Handykamera).

6. Keine Schuldanerkenntnisse oder sonstige Erklärungen bezüglich des

Unfalls gegenüber Dritten abgeben.

7. Vermieter unverzüglich informieren (+49 176 32767245).

8. Überführung des Fahrzeugs in Absprache mit der Vermieterin zu einer

Werkstatt.

9. Unfall innerhalb von 24 Stunden schriftlich beim Vermieter melden,

inklusive sämtlicher Informationen und Unterlagen wie polizeiliche

Dokumente und Aktenzeichen, den Unfallbericht sowie Angaben zu

Zeugen und dem Unfallhergang.

 

b. Bei Diebstahl muss der Mieter bzw. der gemeldete Fahrer folgendermaßen vorgehen:

i. Es muss eine Strafanzeige erstellt werden. Alle Angaben zur Aufklärung des

Diebstahls und zum Auffinden des Fahrzeugs müssen bei der Polizei abgegeben

werden.

ii. Unmittelbar im Anschluss fernmündliche Information an den Vermieter mit

Angabe des polizeilichen Aktenzeichens (Notfallrufnummer +49 176

32767245)

iii. Innerhalb von 24 Stunden alle Infos schriftlich an den Vermieter mit allen

dazugehörigen Unterlagen und Angaben.

 

c. Der Mieter bzw. seine gemeldeten Fahrer muss im Falle eines sonstigen Fahrzeugschadens

folgendermaßen vorgehen:

i. Unverzügliche Information an den Vermieter.

 

ii. Dokumentation des Schadens mit Lichtbild (Fotos mit Handy grundsätzlich

ausreichend).

iii. Überführung des Fahrzeugs in Absprache mit der Vermieterin zu einer Werkstatt.

 

7. Haftung des Mieters und Haftungsreduzierung

a. Der Mieter haftet für Schäden, die zwischen der Abholung und der Rückgabe am Fahrzeug

auftreten oder in Folge des jeweiligen Schadenereignisses bei dem Vermieter entstehen bzw.

von Dritten dieser gegenüber geltend gemacht werden.

b. Unfallschäden

i. Die Haftpflichtversicherung deckt Unfallschäden ab, die der Mieter Dritten mit dem

Fahrzeug zufügt, innerhalb der gesetzlichen Deckungssumme. Bei vorsätzlicher

Schadensverursachung durch den Mieter oder grober Fahrlässigkeit greift die

Versicherung nicht. In solchen Fällen kann der Vermieter den Mieter in Regress

nehmen und für Prämien Schäden haftbar machen. Verstöße gegen den Vertrag,

wie nicht genehmigte Auslandsfahrten oder das Fahren mit nicht angemeldeten

Fahrern, können zu weiteren Konsequenzen führen. Der Mieter haftet voll für

Schäden, die er dem Vermieter schuldhaft zufügt, einschließlich Reparaturkosten,

Wertminderung und anderen nachgewiesenen Schadenspositionen. Der Mieter

kann einen geringeren Schaden nachweisen. Wenn ein Dritter oder dessen

Versicherung für den Schaden verantwortlich ist, unterstützt der Mieter den

Vermieter bei der Schadensregulierung. Eine Haftungsreduzierung nach dem

Leitbild der Vollkaskoversicherung kann im Mietvertrag vereinbart werden.

 

c. Sonstige Fahrzeugschäden

i. Wenn der Mieter schuldhaft das Fahrzeug beschädigt oder den Schlüssel oder

anderes Zubehör verliert, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Der

Vermieter kann verschiedene Schadenspositionen geltend machen, wie

Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten bei Totalschaden, Wertminderung,

Gutachterkosten, Bergungs- und Abschleppkosten, Rückführungskosten,

Nutzungsausfall und Verwaltungsaufwand. Der Mieter kann einen geringeren

Schaden nachweisen. Es besteht die Möglichkeit, eine Haftungsreduzierung gemäß

Vollkaskoversicherung zu vereinbaren.

d. Fahrzeug Diebstahl/Unterschlagung/Abhandenkommen

i. Der Mieter haftet im Falle von Diebstahl, Unterschlagung oder Verlust des

Fahrzeugs insbesondere für den Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall und

Verwaltungsaufwand, wie von dem Vermieter nachgewiesen. Weitere

Schadenspositionen können geltend gemacht werden, wenn sie nachgewiesen

werden. Der Mieter kann nachweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat oder

einen geringeren Schaden verursacht hat. Wenn das Fahrzeug nach der

Entschädigungszahlung durch den Mieter gefunden wird, erhält der Mieter den

Restwert des Fahrzeugs ausgezahlt. Es besteht die Möglichkeit, eine

Haftungsreduzierung gemäß Vollkaskoversicherung bei Vertragsabschluss zu

vereinbaren.

 

e. Bußgelder / sonstige Ansprüche Dritter

i. Während des Zeitraums zwischen Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs haftet der

Mieter für Bußgelder, Gebühren und Kosten, die aufgrund von behaupteten

Verstößen (z.B. Park- oder Geschwindigkeitsverstöße) gegenüber dem Vermieter

geltend gemacht werden.

ii. Der Mieter haftet auch für weitere Schäden, die durch solche Vorfälle entstehen,

wie z.B. Abschleppkosten, Verwaltungsaufwand (min. 30,- netto), Nutzungsausfall

oder Rückführungskosten.

iii. Der Vermieter ist berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um das Fahrzeug

zurückzubekommen, falls es beschlagnahmt wurde, und die damit verbundenen

Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Mieter kann keine Einwände gegen

die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen erheben. Der Vermieter wird dem Mieter

alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen, damit dieser ggf. Einwände bei

den Behörden vorbringen kann.

iv. Es ist nicht möglich, die Haftung in diesem Fall zu reduzieren.

f. Haftung bei gemeldeten Fahrern und Dritten

i. Wenn ein Schaden gemäß den oben genannten Punkten 1-4 auftritt, während das

Fahrzeug von einem gemeldeten Fahrer gefahren wird, haften der Mieter und der

Fahrer gemeinsam entsprechend den Punkten 1-4. Wenn der Mieter eine

Haftungsreduzierung gemäß Punkt 6 vereinbart hat, gilt diese auch für den

gemeldeten Fahrer. Darüber hinaus haftet der Mieter gemeinsam für Schäden, die

durch Dritte verursacht werden, die keine Unfallgegner gemäß Punkt 1 sind (z.B.

Mitfahrer oder nicht gemeldete Fahrer), wobei dem Mieter die Möglichkeit

gegeben wird, zu beweisen, dass er selbst nicht schuldhaft gehandelt hat.

 

g. Haftungsreduzierung und Ausschlusstatbestände

i. Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Haftungsreduzierung gemäß dem Leitbild der

Vollkaskoversicherung für Schäden gemäß den oben genannten Punkten 1-3 zu

erhalten, die auch für den berechtigten weiteren Fahrer gilt. Dafür wird bei

Vertragsabschluss eine zusätzliche Prämie in den Vertrag aufgenommen, die vom

Mieter zu zahlen ist. Die Haftung des Mieters wird dann - vorbehaltlich bestimmter

Ausschlüsse - auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt beschränkt. Diese

Haftungsreduzierung gilt nur für ein einzelnes schadenverursachendes Ereignis.

Wenn während der Mietzeit mehrere Schäden durch verschiedene Ereignisse

entstehen, ist die Haftung des Mieters jeweils nur für das jeweilige Ereignis auf den

Selbstbehalt reduziert.

ii. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden, die gemäß den oben genannten

Punkten 1-3 nicht von einer Versicherung nach Art der Vollkaskoversicherung

abgedeckt sind. Die Haftungsreduzierung entfällt auch für Schäden im

Fahrzeuginnenraum (Fahrgastzelle und Kofferraum). Des Weiteren entfällt die

Haftungsreduzierung, wenn der Mieter das Schadenereignis vorsätzlich

herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenereignisses entfällt

die Haftungsreduzierung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Das Führen

des Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss wird als grob fahrlässig

angesehen.

iii. Zusätzlich entfällt die Haftungsreduzierung, wenn der Mieter einen der folgenden

Verstöße gegen vertragliche Pflichten begeht

 

8. Fahrzeugrückgabe und ergänzende Abrechnung

a. Der Mieter muss das Fahrzeug an der bei Vertragsabschluss genannte Niederlassung des

Vermieters zurückgeben, zusammen mit allen Schlüsseln, Ausstattungen, Zubehör und

Fahrzeugpapieren. Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden, es sei denn, es

wurde schriftlich anders vereinbart. Die Abholung des Fahrzeugs an einem anderen Ort

durch einen Fahrer des Vermieters kann gegen Aufpreis separat vereinbart werden. Das

Fahrzeug muss in einem Zustand zurückgegeben werden, der der normalen Nutzung

entspricht.

 

b. Bei Rückgabe während der Öffnungszeiten oder bei Abholung durch einen Fahrer des

Vermieters wird ein gemeinsames Rückgabeprotokoll erstellt. Wenn der Mieter das Fahrzeug

außerhalb der vereinbarten Öffnungszeiten zurückgibt, wird das Rückgabeprotokoll am

nächsten Öffnungstag von dem Vermieter erstellt und dem Mieter eine Abschrift zugesandt.

Der Mieter trägt die Gefahr für Schäden, die bis zur Öffnung der Niederlassung am Fahrzeug

entstehen. Selbst wenn der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der Mietzeit zurückgibt, bleibt er

dennoch verpflichtet, den Mietpreis für den gesamten Mietzeitraum zu zahlen. Für jede

weitere 24-Stunden-Periode nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer fällt ein zusätzlicher

Miettageszins an, basierend auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen

Preisliste.

 

c. Der Vermieter kann pro Tag einer verspäteten Rückgabe einen Verspätungszuschlag in Höhe

von 25% des aktuellen Tageslistenpreises erheben. Zusätzlich kann der Vermieter weitere

Schäden geltend machen, die aufgrund der Verspätung entstehen, insbesondere solche aus

verzögerten oder vereitelten Folgegeschäften. Wenn die vereinbarte maximale

Kilometerleistung überschritten wird, berechnet der Vermieter für jeden Mehrkilometer den

entsprechenden Mehrkilometerpreis gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

gültigen Preisliste und stellt dem Mieter den Mehrbetrag in Rechnung.

 

d. Wenn das Fahrzeug mit einem Grad an Verschmutzung zurückgegeben wird, der nicht durch

die Standardreinigung der Vermieter beseitigt werden kann, darf der Vermieter dem Mieter

die tatsächlichen Reinigungskosten in Rechnung stellen. Wenn der Mieter einer anderen

Person als vertraglich vereinbart erlaubt, das Fahrzeug zu führen, kann der Vermieter eine

Ergänzungsfahrergebühr von 500,00 Euro berechnen und dem Mieter in Rechnung stellen.

 

e. Eine nachträgliche Genehmigung des nicht gemeldeten Fahrers durch den Vermieter ist

damit nicht verbunden. Wird das Fahrzeug ohne schriftliche Genehmigung außerhalb

Deutschlands gefahren, kann der Vermieter eine Auslandsgebühr von 1.000,00 Euro

berechnen und dem Mieter in Rechnung stellen. Bei Verstoß gegen das Rauchverbot im

Fahrzeug kann der Vermieter eine Reinigungsgebühr von 500,00 Euro berechnen und dem

Mieter in Rechnung stellen.

 

f. Wenn das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben wird, kann der Vermieter dem Mieter

die notwendige Tankfüllung sowie eine Aufwandspauschale von 25,00 Euro in Rechnung

stellen. Bei verspäteten Zahlungen durch den Mieter kann der Vermieter Mahnkosten je

Mahnung in Höhe von 5,00 Euro sowie gesetzliche Verzugszinsen für die Hauptforderung

(5%-Punkte über Basiszinssatz für Verbraucher und 9%-Punkte über Basiszinssatz für

Unternehmer) berechnen und dem Mieter in Rechnung stellen

 

9. Nutzung der personenbezogenen Daten

Wir möchten Sie als Mieter über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer

personenbezogenen Daten informieren. Die verantwortliche Stelle ist die IPCS  GmbH, Adenauerstr. 20 A2, 52146 Würselen, E-Mail: info@swiftrent.de. Wir verarbeiten die

im Mietvertrag erhobenen personenbezogenen Daten auf Ihre Anfrage hin zur Abwicklung

unseres mit Ihnen geschlossenen Mietvertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b

DS-GVO. Die erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der

gesetzlichen Verjährungsfrist gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir

gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. C DS-GVO aufgrund von steuer- und

handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren

Speicherung verpflichtet sind. Wir geben Ihre Daten weiter, wenn dies gesetzlich zulässig

ist und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DS-GVO für die Abwicklung des

Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine Nichtbereitstellung der Daten kann zur Folge

haben, dass der Vertrag nicht geschlossen werden kann. Eine Weitergabe gemäß Artikel 6

Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO erfolgt, soweit die Weitergabe zur Geltendmachung,

 

Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur

Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der

Nichtweitergabe Ihrer Daten haben, sowie in den Fällen, in denen für die Weitergabe

gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DS-GVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder

Sie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a DS-GVO ausdrücklich in die Weitergabe

eingewilligt haben. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir bei der Auswahl der

Bezahlmethode Rechnung eine Beurteilung des Kreditrisikos auf Basis von

mathematisch-statistischen Verfahren bei der Wirtschaftsauskunftei Creditreform

Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuen, durchführen. Dazu werden die zur

Bonitätsprüfung notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift,

Geburtsdatum, gegebenenfalls E-Mail Adresse, das Zahlungsverhalten und die

Beteiligungsverhältnisse von Personen, Beruf, Familienstand, an die Wirtschaftsauskunftei

übermittelt. Die Informationen gemäß Artikel 14 DS-GVO zur Datenverarbeitung durch

Creditreform Boniversum GmbH finden Sie unter: www.boniversum.de/EU-DSGVO.

Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgen zum Zweck der Bonitätsprüfung zur

Vermeidung eines Zahlungsausfalls und auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b

DS-GVO und des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO. Auf Basis dieser Informationen

wird die statistische Wahrscheinlichkeit für den Kreditausfall und die Zahlungsfähigkeit

berechnet. Wenn die Bonitätsprüfung positiv ausfällt, ist eine Zahlung auf Rechnung

möglich. Sie können der Übermittlung der Daten an die Wirtschaftsauskunftei jederzeit

widersprechen, allerdings ist dann keine Vermietung auf Rechnung mehr möglich. Wir

nutzen das Scoring allein, um uns vor möglichen Zahlungsausfällen zu schützen. Sie

haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die zu

Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein

sollten, haben Sie Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht zuvor festgestellt

werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch

auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, können Sie deren

Vervollständigung verlangen. Sie haben das Recht, jederzeit über die von Ihnen bei uns

gespeicherten personenbezogenen Daten (Artikel 15 DS-GVO) Auskunft zu verlangen. Dies

betrifft auch Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten

weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung. Zudem haben Sie das Recht,

unter den Voraussetzungen des Artikel 16 DS-GVO Berichtigung und/oder unter den

Voraussetzungen des Artikel 17 DS-GVO Löschung und/oder unter den Voraussetzungen

des Artikel 18 DS-GVO Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Ferner können Sie

unter den Voraussetzungen des Artikel 20 DS-GVO jederzeit eine Datenübertragung

verlangen. Im Falle einer Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung

berechtigter Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO können Sie der

Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die

Zukunft widersprechen. Im Fall des Widerspruchs haben wir jede weitere Verarbeitung

Ihrer Daten zu vorgenannten Zwecken zu unterlassen, es sei denn, es liegen zwingende

schutzwürdige Gründe für eine Verarbeitung vor, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten

überwiegen, oder die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung

von Rechtsansprüchen erforderlich. Der Verwendung Ihrer Daten zum Zwecke der

Direktwerbung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

Hinsichtlich der automatisierten Einzelentscheidung haben Sie zudem gemäß Artikel 22

Absatz 3 DS-GVO das Recht auf Eingreifen einer Person auf Seiten des Verantwortlichen,

Darlegung des eigenen Standpunktes und Anfechtung der Entscheidung.

Informationswünsche, Auskunftsanfragen, Widerrufe oder Widersprüche zur

Datenverarbeitung richten Sie bitte an den Datenschutzbeauftragten:

datenschutz@swiftrent.de

10. Vertragslaufzeit, Kündigung

a. Der Mietvertrag wird für den vereinbarten Mietzeitraum abgeschlossen. Wenn eine der

Parteien gegen ihre vertraglichen Pflichten verstößt, kann die andere Partei den Vertrag

außerordentlich fristlos kündigen. Darüber hinaus kann der Mietvertrag aus wichtigem

Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die

außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt unter anderem vor, bei:

einem Unfall mit dem Fahrzeug; anderweitiger Beschädigung des Fahrzeugs; Verstößen des

Mieters gegen die Verpflichtungen gemäß den Nutzungsbedingungen;

 

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter; Verstößen des Mieters gegen die

Verpflichtungen im Falle von Unfällen, Diebstählen oder Fahrzeugschäden; erheblicher

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters.

b. Wenn zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter

berechtigt ist, einen Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen,

kann er auch andere Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, wenn ihr aufgrund grob

treuwidrigen Verhaltens des Mieters die Aufrechterhaltung der weiteren Mietverträge nicht

zumutbar ist.

11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

a. Wenn der Mieter ein Unternehmer ist, gilt als vereinbarter Gerichtsstand der Hauptsitz des

Vermieters. Ist der Mieter hingegen ein Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. In

Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches

Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Abkommen.

12. Schlussbestimmungen

a. Die Aufrechnung gegen Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich. Alle Rechte und

Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen gelten sowohl

zugunsten als auch zulasten aller Personen, die den Mietwagen berechtigterweise fahren.

bottom of page